Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Die Arbeitskosten einer Haushaltsauflösung im eigenen Haushalt zählen als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG. Das Finanzamt zieht 20 Prozent davon direkt von Ihrer Steuerschuld ab, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material und nicht die reinen Entsorgungsgebühren. Nötig sind eine Rechnung und eine Überweisung.
Das ist eine allgemeine Orientierung und keine Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe sich die Kosten in Ihrem Fall absetzen lassen, klärt Ihr Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.
Welche Kosten erkennt das Finanzamt an?
Der Steuerbonus gilt nur für den Anteil, der auf die Arbeit entfällt. Das Gesetz nennt dafür nur die Arbeitskosten (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG). Dass auch Fahrt- und Maschinenkosten dazugehören, ist die Lesart der Finanzverwaltung, festgehalten in der Beispielliste des Bundesfinanzministeriums. Material und reine Entsorgungsgebühren bleiben außen vor. Deshalb lohnt sich eine Rechnung, auf der beides getrennt ausgewiesen ist.
| Begünstigt (20 %, § 35a EStG) | Nicht begünstigt |
|---|---|
| Arbeitszeit des Räum- und Entrümpelungsteams | Materialkosten, etwa für Verpackung |
| Fahrt- und Anfahrtskosten, laut Beispielliste des Bundesfinanzministeriums | Gebühren für Container und Deponie |
| Maschinen- und Gerätekosten, ebenfalls laut dieser Liste | Reine Entsorgungs- und Müllgebühren |
Was genau gilt bei Entrümpelung, Wohnungsauflösung und Sperrmüll nach § 35a?
§ 35a Abs. 2 EStG ermäßigt die Einkommensteuer um 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens um 4.000 Euro im Jahr. Voraussetzung ist, dass die Arbeit in einem Haushalt des Steuerpflichtigen innerhalb der EU oder des EWR erbracht wird, dass eine Rechnung vorliegt und dass Sie auf das Konto des Dienstleisters überweisen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). So wirkt sich das auf die einzelnen Fälle aus.
Entrümpelung und Haushaltsauflösung im eigenen Haushalt. Nach der Beispielliste des Bundesfinanzministeriums sind sie begünstigt, und zwar mit dem Arbeitskostenanteil. Wenn wir bei einer Entrümpelung räumen, tragen und abfahren, ist genau diese Arbeitszeit gemeint.
Wohnungsauflösung beim Auszug. Solange es um Ihren eigenen Haushalt geht, gilt nichts anderes als bei der Haushaltsauflösung. Entscheidend ist nicht, wie der Auftrag heißt, sondern wessen Haushalt geräumt wird.
Kommunale Sperrmüllabfuhr. Sie ist nach derselben Liste nicht begünstigt, weil die Leistung außerhalb des Haushalts stattfindet. Mehr dazu weiter unten bei den Gebühren.
Privater Umzug durch ein Umzugsunternehmen. Der ist laut der Liste begünstigt, wieder nur mit Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht mit dem Verpackungsmaterial. Das gilt auch für unsere Umzüge und Transporte.
Welche Voraussetzungen verlangt das Finanzamt?
Drei Bedingungen müssen zusammenkommen, damit das Finanzamt mitspielt.
Eine Rechnung mit gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten. Steht auf der Rechnung nur eine Gesamtsumme, kann das Finanzamt den begünstigten Anteil nicht erkennen. Getrennt ausgewiesene Arbeitskosten sind die Grundlage für den Abzug.
Zahlung per Überweisung. Das Gesetz verlangt die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters. Eine Barzahlung wird auch mit ordentlicher Rechnung nicht anerkannt. Heben Sie Rechnung und Kontobeleg auf.
Bezug zu Ihrem Haushalt. Begünstigt ist eine Dienstleistung, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen innerhalb der EU oder des EWR erbracht wird. Wo genau die Grenze verläuft, ist im nächsten Abschnitt Thema.
Gilt der Steuerbonus auch bei einer geerbten Wohnung oder beim Umzug ins Heim?
Wer den eigenen Haushalt auflöst, etwa vor dem Umzug in eine kleinere Wohnung oder ins Betreute Wohnen, bewegt sich klar im eigenen Haushalt. Ein eigenständiger, abgeschlossener Haushalt kann sich auch in einem Heim befinden.
Schwieriger ist der Erbfall. Ob die Wohnung eines Verstorbenen für die Erben als deren eigener Haushalt gilt, ist eine steuerliche Frage, die sich nicht pauschal beantworten lässt. Das klärt im Einzelfall der Steuerberater. Für Erben führt oft ein anderer Weg zum Ziel, dazu gleich mehr. Wie die Haushaltsauflösung im Erbfall organisatorisch abläuft, steht im Ratgeber Haushaltsauflösung im Erbfall.
Ist eine Haushaltsauflösung eine außergewöhnliche Belastung?
In der Regel nein. § 33 EStG setzt voraus, dass Aufwendungen zwangsläufig sind und größer als bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen. Abziehbar ist außerdem nur der Teil, der über der zumutbaren Belastung liegt, je nach Einkommen und Kinderzahl 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Eine gewöhnliche Wohnungsauflösung erfüllt das normalerweise nicht.
Im Erbfall. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.10.2020, II R 30/19, entschieden, dass die Kosten für die Räumung der Wohnung des Erblassers Nachlassregelungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sein können. Das betrifft die Erbschaftsteuer, nicht die Einkommensteuer. Ob Erben die Räumung daneben nach § 33 EStG ansetzen können, ist ungeklärt, eine höchstrichterliche Entscheidung dazu ist uns nicht bekannt. Fragen Sie dazu Ihren Steuerberater.
Aus gesundheitlichen Gründen. Muss eine Wohnung geräumt werden, weil es aus medizinischen Gründen nötig ist, kann das im Einzelfall eine außergewöhnliche Belastung sein. Der Nachweis, also ein ärztliches Attest oder ein Gutachten, sollte dann vor der Räumung vorliegen und nicht erst danach. Eine gefestigte Rechtsprechung dazu kennen wir nicht. Über den Einzelfall entscheidet das Finanzamt.
Umzug ins Pflegeheim. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.03.2017, VI R 55/15, entschieden, dass Aufwendungen für die vollstationäre Unterbringung im Pflegeheim außergewöhnliche Belastungen sind, wenn die Pflege medizinisch notwendig ist. Das Urteil betrifft die Heimkosten. Über die Auflösung der bisherigen Wohnung sagt es nichts.
Privater Umzug. Umzugskosten gehören in der Regel zur normalen Lebensführung und sind deshalb keine außergewöhnliche Belastung. Ausnahmen kommen vor, etwa bei einem medizinisch notwendigen Umzug oder nach einem Schadensereignis, und auch dann nur mit Nachweis und oberhalb der zumutbaren Belastung.
Kann ich Müllgebühren und Sperrmüllgebühren absetzen?
Nach der Rechtsprechung und der Praxis der Finanzämter nein. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 24.02.2022, 6 K 1946/21 E, entschieden, dass kommunale Müll- und Abwassergebühren keine haushaltsnahe Dienstleistung sind. Die Leistung wird außerhalb des Haushalts erbracht, und die Vorschrift zielt auf Schwarzarbeit in Privathaushalten.
Der Bundesfinanzhof hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 01.09.2022, VI R 8/22, als unzulässig verworfen, weil die Begründung zu spät einging. Eine Entscheidung in der Sache gibt es damit nicht. Das Urteil des Finanzgerichts steht, und die Finanzverwaltung erkennt den Abzug nicht an.
Für Sie heißt das: Was Sie der Stadt für Restmüll oder für die Sperrmüllabfuhr zahlen, bleibt außen vor. Die Arbeitskosten einer privaten Räumung im eigenen Haushalt sind dagegen begünstigt. Wie die Anmeldung beim Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb Hamm abläuft, steht im Ratgeber Sperrmüll in Hamm anmelden.
Was ist der Unterschied zwischen § 33 und § 35a EStG?
Beide Vorschriften stehen im selben Gesetz, wirken aber völlig verschieden. Die eine senkt das zu versteuernde Einkommen, die andere die Steuer selbst.
| Merkmal | § 33 EStG (außergewöhnliche Belastung) | § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistung) |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Die Kosten sind zwangsläufig und größer als bei der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger | Die Arbeit wird in einem Haushalt des Steuerpflichtigen in der EU oder im EWR erbracht |
| Was zählt | die zwangsläufigen Aufwendungen, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen | nur der Arbeitskostenanteil, kein Material, keine reinen Entsorgungsgebühren |
| Höhe | kein fester Satz, der anerkannte Teil mindert das zu versteuernde Einkommen | 20 Prozent der begünstigten Kosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld |
| Nachweis | Nachweis der Zwangsläufigkeit, bei gesundheitlichen Gründen in der Regel ein Attest vor der Maßnahme | Rechnung mit ausgewiesenen Arbeitskosten und Beleg über die Überweisung |
Welche Schritte führen zum Abzug in der Steuererklärung?
- Bitten Sie um eine Rechnung mit gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten. So ist der begünstigte Anteil für das Finanzamt nachvollziehbar.
- Zahlen Sie per Überweisung, nicht in bar. Nur die unbare Zahlung auf das Konto des Dienstleisters erkennt das Finanzamt an.
- Bewahren Sie Rechnung und Kontobeleg auf. Beides kann das Finanzamt nachfordern.
- Tragen Sie die Arbeitskosten in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein. Die Steuererklärung hat für haushaltsnahe Dienstleistungen einen eigenen Vordruck.
- Fragen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater. Gerade beim Erbfall und bei gesundheitlich begründeten Räumungen lohnt sich die Einzelfallprüfung.
Was eine Haushaltsauflösung überhaupt kostet und wie die Wertanrechnung die Rechnung senkt, erklärt der Ratgeber Was kostet eine Haushaltsauflösung?.
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