Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Die Arbeitskosten einer Haushaltsauflösung zählen als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG. Das Finanzamt zieht 20 Prozent davon direkt von Ihrer Steuerschuld ab, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Absetzbar sind allerdings nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das Material und nicht die reinen Entsorgungsgebühren.
Das ist eine allgemeine Orientierung und keine Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe sich die Kosten in Ihrem Fall absetzen lassen, klärt Ihr Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.
Welche Kosten das Finanzamt anerkennt
Der Steuerbonus gilt nur für den Anteil, der auf die Arbeit entfällt, nicht auf Material und Entsorgung. Deshalb lohnt sich eine Rechnung, auf der beides getrennt ausgewiesen ist.
| Absetzbar (20 %, § 35a EStG) | Nicht absetzbar |
|---|---|
| Arbeitszeit des Räum- und Entrümpelungsteams | Materialkosten, etwa für Verpackung |
| Fahrt- und Anfahrtskosten | Gebühren für Container und Deponie |
| Maschinen- und Gerätekosten | Reine Entsorgungs- und Müllgebühren |
Die Voraussetzungen
Drei Bedingungen müssen zusammenkommen, damit das Finanzamt mitspielt.
Eine Rechnung mit gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten. Steht auf der Rechnung nur eine Gesamtsumme, kann das Finanzamt den begünstigten Anteil nicht erkennen. Getrennt ausgewiesene Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sind die Grundlage für den Abzug.
Zahlung per Überweisung. Das Finanzamt verlangt die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters. Eine Barzahlung wird auch mit ordentlicher Rechnung grundsätzlich nicht anerkannt. Heben Sie Rechnung und Kontobeleg auf.
Bezug zu Ihrem Haushalt. Begünstigt ist eine Dienstleistung, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen innerhalb der EU oder des EWR erbracht wird. Wo genau die Grenze verläuft, ist im Sonderfall unten Thema.
Sonderfall geerbte Wohnung oder Umzug ins Heim
Wer den eigenen Haushalt auflöst, etwa vor dem Umzug in eine kleinere Wohnung oder ins Betreute Wohnen, bewegt sich klar im eigenen Haushalt. Ein eigenständiger, abgeschlossener Haushalt kann sich auch in einem Heim befinden.
Schwieriger ist der Erbfall. Ob die Wohnung eines Verstorbenen für die Erben als deren eigener Haushalt gilt, ist eine steuerliche Frage, die sich nicht pauschal beantworten lässt. Das klärt im Einzelfall der Steuerberater. Wie die Haushaltsauflösung im Erbfall organisatorisch abläuft, steht im Ratgeber Haushaltsauflösung im Erbfall.
So gehen Sie praktisch vor
- Bitten Sie um eine Rechnung mit gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten. So ist der begünstigte Anteil für das Finanzamt nachvollziehbar.
- Zahlen Sie per Überweisung, nicht in bar. Nur die unbare Zahlung erkennt das Finanzamt an.
- Bewahren Sie Rechnung und Kontobeleg auf. Beides kann das Finanzamt nachfordern.
- Tragen Sie die Arbeitskosten in der Steuererklärung ein. Haushaltsnahe Dienstleistungen haben dort einen eigenen Abschnitt.
- Fragen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater. Gerade beim Erbfall lohnt sich die Einzelfallprüfung.
Was eine Haushaltsauflösung überhaupt kostet und wie die Wertanrechnung die Rechnung senkt, erklärt der Ratgeber Was kostet eine Haushaltsauflösung?. Unsere Leistungen finden Sie unter Haushaltsauflösung und Entrümpelung.
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